2. Mietpreisanpassung 

Frist bei Anpassung zur ortsüblichen Vergleichsmiete  

Der Vermieter kann vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, § 558 BGB.  

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit  
in den letzten vier Jahren vereinbart worden sind.  

Formalien und Fristen zur ortsüblichen Vergleichsmiete  

Bei dieser – häufigsten – Form der Mieterhöhung muss der Vermieter jedoch einige Formalien und Fristen beachten:  

  • Wartefrist: Eine Anpassung der Miete ist nur alle 15 Monate möglich. Bevor die Miete also erhöht werden darf, muss sie 15 Monate unverändert geblieben sein. Die Wartefrist setzt sich aus der Sperrfrist (12 Monate) und Überlegungsfrist (3 Monate) zusammen.  

  • Sperrfrist: Der Vermieter darf eine Mieterhöhung erst 12 Monate nach Mietvertragsschluss bzw. nach der letzten Erhöhung verlangen.  

  • Mieterhöhungserklärung: Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter in Textform erklärt und begründet werden. Dabei muss insbesondere dargelegt werden, dass die verlangte Mieterhöhung ortsüblich ist.  

  • Überlegungsfrist: Der Mieter hat nun drei Monate Zeit zu überlegen, ob er der Mieterhöhung zustimmt oder nicht. 
    Stimmt er nicht zu, so kann ihn der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung verklagen. 
    Stimmt der Mieter zu, so hat er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens zu zahlen.  

  • Kappungsgrenze: Die Miete darf sich jedoch durch Anpassungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als um 20 % erhöhen. In Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt wie Berlin oder München nicht um 15 %. 
    Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn zusätzlich eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vorgenommen wird.