5. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG

Was muss ich als Vermieter tun?

Die Vorgaben zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten gelten für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff angefallen und vor dem 01. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. 

Aktuelle Rechtslage für die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung

Durch Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes („CO2KostAufG“) werden Vermieter ab dem 01.01.2023 an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt. Zuvor wurden diese komplett von den Mietern getragen. Das neue Gesetz betrifft Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt.

In überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden soll die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern in einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen, durch Verbrauch entstandenen CO2-Ausstoßes erfolgen. Bei Gewerbeimmobilen gilt zunächst ein 50:50 Teilung der Kosten. Abweichende Regelungen gelten für Gebäude, die einer Beschränkung bei energetischen Verbesserungen unterliegen. Das können zum Beispiel denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Verpflichtungen, wie Anschluss- oder Benutzungszwänge, sein. In diesen Fällen reduziert sich der prozentuale Anteil, den der Vermieter zu tragen hätte, um die Hälfte.

Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, kurz: für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.

Konkret bedeutet das für Vermieter, dass die Vorgaben zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten auf Abrechnungszeiträume anzuwenden sind, die ab dem 01.01.2023 beginnen.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
<12 kg CO2/m²/a 100% 0%
12 bis<17 kg CO2/m²/a 90% 10%
17 bis <22 kg CO2/m²/a 80% 20%
22 bis <27 kg CO2/m²/a 70% 30%
27 bis <32 kg CO2/m²/a 60% 40%
32 bis <37 kg CO2/m²/a 50% 50%
37 bis <42 kg CO2/m²/a 40% 60%
42 bis <47 kg CO2/m²/a 30% 70%
47 bis <52 kg CO2/m²/a 20% 80%
≥52 kg CO2/m²/a 5% 95%