In Deutschland gilt die gesetzliche Kappungsgrenze grundsätzlich flächendeckend im gesamten Bundesgebiet.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 558 Abs. 3 BGB) darf sich eine Bestandsmiete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöhen.
In Regionen mit einem besonders angespannten Wohnungsmarkt haben die meisten Bundesländer die Grenze jedoch per Landesverordnung auf maximal 15 Prozent abgesenkt.
Wo gilt die abgesenkte Kappungsgrenze?
Die Bundesländer regeln individuell, für welche Städte und Gemeinden die strengere 15-Prozent-Grenze gilt:
- Vollständig im gesamten Bundesland:
- Berlin
- Hamburg
- In ausgewählten Städten und Gemeinden (Auszug):
- Baden-Württemberg: In zahlreichen Kommunen, darunter Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg und Mannheim.
- Bayern: In über 100 Städten und Gemeinden, darunter München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Ingolstadt und Fürth.
- Brandenburg: In 36 Kommunen, insbesondere im Berliner Speckgürtel (z. B. Potsdam, Schönefeld, Ahrensfelde, Bernau, Falkensee, Teltow).
- Bremen: In der Stadtgemeinde Bremen (nicht in Bremerhaven).
- Hessen: In vielen Städten und Gemeinden im Rhein-Main-Gebiet sowie Universitätsstädten, darunter Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt, Bad Homburg vor der Höhe, Offenbach, Gießen, Marburg und Fulda.
- Niedersachsen: In Universitätsstädten und Ballungsräumen wie Hannover, Braunschweig, Göttingen, Osnabrück, Lüneburg, Oldenburg sowie auf den ostfriesischen Inseln.
- Nordrhein-Westfalen: In 59 Gemeinden, darunter Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster, Aachen, Dortmund und Essen.
- Rheinland-Pfalz: In Städten wie Mainz, Trier, Landau, Speyer und Ludwigshafen.
- Sachsen: In den Ballungsräumen Leipzig und Dresden.
- Schleswig-Holstein: In 62 Gemeinden, darunter Norderstedt, Kiel, Flensburg sowie in küstennahen Tourismusorten (z. B. auf Sylt).
- Thüringen: In den Städten Erfurt und Jena.
Wo gilt ausschließlich die 20-Prozent-Grenze?
In den folgenden Bundesländern gibt es aktuell keine aktiven Kappungsgrenzenverordnungen. Hier gilt überall die reguläre Bundesregelung von maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren:
- Mecklenburg-Vorpommern
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
Wichtige Ausnahmen
Die Kappungsgrenze (egal ob 15 % oder 20 %) greift nicht, wenn es sich um eine Erhöhung nach einer gesetzlichen Modernisierungsmaßnahme handelt oder wenn im Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete rechtskräftig vereinbart wurde. Zudem darf die Miete auch mit einer Erhöhung niemals die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen.
Möchten Sie prüfen, welche Grenze für eine bestimmte Stadt oder Gemeinde gilt, oder liegt Ihnen bereits ein konkretes Mieterhöhungsverlangen vor, das Sie nachrechnen wollen? Letzteres kann ich gerne für Sie kalkulieren.
* Angaben ohne Gewähr*



