Mietrechtsreform 2026 "Miete II"

"Ist das der neueste Stand ' ja"

Stand: 19. September 2026

Ja, das „Mietrecht II“ (auch als „Miete II“ bekannt) ist die aktuellste große Mietrechtsreform. Zum Stand vom 19. September 2026 gibt es kein neueres oder darüber hinausgehendes Reformpaket in Deutschland.

Das Gesetzespaket wurde vom Bundesministerium der Justiz auf den Weg gebracht und im Sommer 2026 erstmals im Bundestag beraten. Wichtig für Sie: Das Vorhaben liegt als Regierungsentwurf vor und befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. 

Die Reform ist somit die neueste Initiative, aber noch nicht final im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das sind die Kernbereiche von „Mietrecht II“

Das Reformpaket soll gezielt bestehende Schutzlücken schließen und den Mietmarkt in angespannten Regionen regulieren: 

  • Deckelung von Indexmieten: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen Mietsteigerungen bei Indexmieten eingebremst werden. Steigt der Index um mehr als 3 Prozent im Jahr, darf der darüber liegende Teil nur noch zur Hälfte an den Mieter weitergegeben werden. 
  • Regulierung von möbliertem Wohnen: Um das Umgehen der Mietpreisbremse zu verhindern, wird der Möblierungszuschlag gedeckelt (z.B. maximal 10 % Pauschale auf die Nettokaltmiete oder Berechnung nach dem Zeitwert der Möbel). Zudem wird der Vermieter verpflichtet, den Möblierungsanteil transparent im Vertrag auszuweisen. 
  • Einschränkung von Kurzzeitmieten: Mietverträge für Kurzzeitmieten werden strenger gefasst und grundsätzlich auf maximal 6 Monate (mit Ausnahmen bis zu 8 Monaten) bei besonderem Anlass begrenzt. Danach greift das volle soziale Mietrecht. 
  • Erweiterung der Schonfristzahlung: Wenn Mieter wegen Mietrückständen gekündigt werden, greift die Nachzahlung (Schonfrist) künftig einmalig im Mietverhältnis auch für die ordentliche Kündigung, nicht mehr nur für die fristlose Kündigung. 
  • Vereinfachte Modernisierungsumlage: Die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungen wird von bisher 10.000 Euro auf 20.000 Euro pro Wohnung angehoben. 

Was bereits parallel gilt (Bereich Heizung & Energie)

Unabhängig vom "Mietrecht II"-Paket greifen im Jahr 2026 bereits andere Regelungen wie der fortlaufend ansteigende CO₂-Preis (aufgeteilt im 10-Stufen-Modell zwischen Mieter und Vermieter) sowie die Pflicht zum Einbau fernablesbarer Heizungszähler bis zum Jahresende 2026. 

Sind Sie Mieter oder Vermieter und betrifft Sie einer der Punkte (wie z. B. Indexmieten oder möbliertes Wohnen) bei einem konkreten Vertrag besonders? Ich kann Ihnen gerne Details zu den geplanten Übergangsregelungen heraussuchen.

 

Mietrechtsreform 2026 "Miete II" (was sich ändert)

Für Mieterinnen und Mieter bringen die Mietrechtsreform 2026 sowie Anpassungen bei Energie und Nebenkosten entscheidende Verbesserungen, um Schlupflöcher der Mietpreisbremse zu schließen und den Mieterschutz zu stärken. 

Die wichtigsten Neuerungen gliedern sich in folgende Bereiche:

1. Mietpreisbremse & möblierte Wohnungen

  • Deckelung des Möblierungszuschlags: In angespannten Wohnungsmärkten wird der Aufschlag für Möbel auf maximal 10 Prozent der Nettokaltmiete begrenzt.
  • Pflicht zur Transparenz: Vermieter müssen künftig unaufgefordert offenlegen, wie hoch der Möblierungszuschlag ist und wie sich dieser anhand des Zeitwerts berechnet.
  • Sanktion bei Verschweigen: Wird der Zuschlag nicht transparent ausgewiesen, gilt die Wohnung rechtlich als unmöbliert, wodurch die normale Mietpreisbremse 

2. Indexmieten & Kurzzeitmiete

  • Begrenzung von Indexmieten: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt werden Erhöhungen gedeckelt. Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 Prozent pro Jahr, darf der darüber liegende Teil nur noch zur Hälfte an den Mieter weitergegeben werden. 
  • Einschränkung bei Kurzzeitmieten: Um die Umgehung des Kündigungsschutzes durch aufeinanderfolgende Kurzzeitverträge (Kettenverträge) zu verhindern, werden diese reguliert. Sie sind nur zulässig, wenn der Mieter nachweislich einen vorübergehenden Bedarf hat. 

3. Stärkung des Kündigungsschutzes

  • Schonfrist-Regelung ausgeweitet: Begleicht ein Mieter nach einer Kündigung wegen Mietrückstands seine Schulden innerhalb der gesetzlichen Schonfrist vollständig, wird künftig sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam. Dies verhindert den Verlust der Wohnung durch eine "nachgeschobene" ordentliche Kündigung (zulässig nur einmal pro Mietverhältnis).

4. Heizung und Energie

  • Heizungsgesetz (GEG) & Modernisierungsumlage: Wenn Vermieter eine neue, klimafreundliche Heizungsanlage einbauen, dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen die Miete anheben. Die jährliche Miete darf um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden, sofern der Vermieter staatliche Fördermittel beansprucht. 
  • Zukunftsausblick (bis 2027): Bis Januar 2027 müssen alle nicht fernablesbaren Messgeräte in Wohngebäuden ausgetauscht sein. Mieter erhalten dann verpflichtend eine monatliche Verbrauchsinformation, um Heizkosten besser kontrollieren zu können.    

Möchten Sie Details zu einem bestimmten Punkt wissen oder betrifft Sie eine der Änderungen wie die Indexmiete oder eine möblierte Wohnung direkt? Dann senden Sie uns einfach eine E-Mail an Info@immobilien-henke.de.